Kommunalwahlen Ebikon

Wie sahen die Ergebnisse der Kommunalwahlen in den letzten Jahren aus?

Wie wird gewählt? Da lohnt sich ein Blick in das Stimmrechtsgesetz

§88 Erster Wahlgang Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen (Hälfte der gültigen Stimmen, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) erreicht.

§89 Ankündung des zweiten Wahlgangs Hat im ersten Wahlgang niemand oder haben nicht so viele Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, ist das Wahlverfahren nach den §§ 90 und 91 fortzusetzen, was sofort nach Ermittlung der endgültigen Ergebnisse in geeigneter Form öffentlich bekanntgemacht wird.

§90 Stille Nachwahl Die im ersten Wahlgang nicht besetzten Sitze können durch stille Nachwahl besetzt werden.

§91 Zweiter Wahlgang Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet in der Regel am 5. Sonntag nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang im Urnenverfahren statt. Für den zweiten Wahlgang wird das Stimmregister neu erstellt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.