Als Ersatz für den Rontaler plant der Gemeinderat folgendes:
Hier weitere Infos zum Thema:
Die vom GR erwähnte Studie «Jahrbuch Qualität der Medien 24» des Forschungszentrums Öffentlichkeit und Gesellschaft (fög) der Universität Zürich.
Der letztjährige Erscheinungsplan des Rontalers:
Weshalb ist die Medienvielfalt in Gefahr? Kommunikationswissenschaftler Philipp Bachmann im Interview zur Medienvielfalt
Was bedeutet barrierefreie digitale Kommunikation? Hier finden Sie Tipps, Hilfsmittel und Anleitungen für die Umsetzung.
Welche Informationen muss der Gemeinderat, welche darf er und in welcher Form mitteilen und welche nicht?
Gemeindeordnung Ebikon vom 13. Februar 2022
Art. 5 Information und Kommunikation
Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig über Geschäfte und Beschlüsse. Er bestimmt die Form der Bekanntmachung.
Organisationsverordnung der Gemeinde Ebikon vom 15. Juni 2023 (Stand 2. November 2023)
Art. 28 Kommunikation und amtliches Publikationsorgan
1 Der Gemeinderat ist gemäss Art. 37 Abs. 5 der Gemeindeordnung für die Kommunikation der Gemeinde verantwortlich.
2 Die Kommunikation der Gemeinde Ebikon wird in einem Konzept definiert.
3 Die amtlichen Veröffentlichungen erfolgen im Anschlagkasten beim Gemeindehaus, sofern die Rechtsordnung nicht eine andere Publikationsplattform vorsieht.
4 Als weitere Publikations- und Informationsplattformen dienen insbesondere das Kantonsblatt und die Webseite der Gemeinde Ebikon.
Verordnung zum Informations- und Datenschutz der Gemeinde Ebikon vom 17. November 2019
Art. 1 Medienstelle
1 Als Medienstelle der Gemeinde wird der Kommunikationsbeauftragte bezeichnet.
2 Die Medienstelle hat die Aufgabe, Informationen des Gemeinderates aufzubereiten und den Medien zur Verfügung zu stellen. Sie koordiniert die Medi-enarbeit der einzelnen Abteilungen. Zu diesem Zweck sind ihr Medieninformationen sowie geplante Medienkonferenzen rechtzeitig zu unterbreiten bzw. anzuzeigen.
3 Der Kommunikationsbeauftragte ist direkt dem Geschäftsführer unterstellt.
4 Die Medienstelle ist verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Gemeinderats und der Verwaltungsstellen.
5 Die Medienstelle erkennt frühzeitig öffentlichkeitsrelevante Themen und Ereignisse, weist den zuständigen Abteilungsleiter darauf hin und unterstützt diesen in der Kommunikation.
6 Die Medienstelle ist verantwortlich für die kundengerechte Formulierung von Pressetexten sowie weiteren Informationen. Sie wird dabei von den Ab-teilungen unterstützt.
Art. 4 Amtliches Publikationsorgan
Die Information der Öffentlichkeit über wichtige Geschäfte und Beschlüsse des Gemeinderates (ausgenommen amtliche Publikationen nach Stimmrechtsgesetz) erfolgen im Rontaler und auf der Webseite.
Reglement zum Informations- und Datenschutz der Gemeinde Ebikon vom 17. November 2019
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Informations- und Kommunikationstätigkeit des Gemeinderates und den Datenschutz. Das Reglement fördert die Transparenz in der Tätigkeit der öffentlichen Organe, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet.
II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION
Art. 2 Grundsatz und Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist für die amtliche Information der Öffentlichkeit und des Personals verantwortlich. Er bestimmt die Mittel der amtlichen Information und das amtliche Publikationsorgan (sofern nicht in der Gemeindeordnung abschliessend geregelt).
2 Der Gemeinderat informiert über die Geschäftstätigkeit und über die Beschlüsse der Organe und der Gemeindeverwaltung, soweit nicht eine gesetzliche Grundlage oder überwiegende private oder öffentliche Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen.
3 Der Gemeinderat informiert rasch, rechtzeitig, verständlich, klar und verhältnismässig.
4 Der Gemeinderat bestimmt eine Anlaufstelle für die Information.
5 Weitere Behörden und Kommissionen informieren über ihre Tätigkeit nach Rücksprache mit dem Gemeinderat und vorbehältlich der Kommissionsver-ordnungen.
Art. 4 Amtliche Information im Internet
1 Die amtliche Information im Internet erfolgt in namentlicher Form, sofern die betroffene Person die Veröffentlichung des Namens im Internet nicht ausdrücklich abgelehnt hat.
2 Die Namen der politischen Parteien oder der politischen Gruppierungen dürfen ohne Zustimmung der betroffenen Person im Internet veröffentlicht werden.
Spezialfall Abstimmungen
Ergänzung zur Wegleitung