Wer ist einspracheberechtigt?

Es gibt laufend Baugesuche und die entsprechenden öffentliche Auflagen. Aktuell zum Beispiel diese:

Wer ist dann gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz ( PBG ) einspracheberechtigt? Antworten dazu finden sich in den Erläuterungen zum PBG

Wie ist das mit einer politischen Partei? Sie ist nicht zum Einspruch berechtigt, wie nachfolgend in der Erläuterung zu § 207 zu lesen ist:

Legitimation von Parteien, Vereinen, Interessengemeinschaften:
– Eine politische Partei vermag aus dem Umstand, dass sie am öffentlichen Geschehen naturgemäss grösseren Anteil nehmen mag, in einem bau- und planungsrechtlichen Verfahren keine besondere Betroffenheit darzutun. Eine politische Partei hat ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einzubringen und nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens (VGU V 97 181 vom 15. Oktober 1997, E. 3, in: LGVE 1997 II Nr. 13).